Testamente - Erbverträge - Vermächtnisse

Verfügungen von Todes wegen in Deutschland & Spanien

 

Grundsätzlich gilt:

 

Es ist immer sinnvoll, seinen letzten Willen testamentarisch festzulegen.

 

In den Fällen, in denen sich Vermögen in Drittländern befindet, sollte die Erstellung des Testamentes jedoch unbedingt sorgfältig vorbereitet werden. Zwar werden die in einem Land der europäischen Union ordnungsgemäß erstellten Testamente in den anderen Ländern in der Regel anerkannt. Dies bedeutet aber nicht, dass nicht bestimmte Formen oder Inhalte von testamentarischen Verfügungen in der Praxis zu ungewollten Problemen führen können. Auch Auslegungsprobleme, fehlerhafte Formulierungen und Missverständnisse lassen sich vermeiden, wenn durch eine rechtliche Beratung im Vorfeld der Testamentserstellung der gewünschte letzte Wille in optimaler Form formuliert wird.

 

Bei Berühungen zu Spanien können ausserdem, bei entsprechender Vorbereitung, die Vorteile der jeweiligen Rechtsordnungen genutzt und die Nachteile gemieden werden. Äußerst sinnvoll erscheint zum Beispiel die Nutzung des spanischen zentralen Testamentsregister, über das eine Berücksichtigung des spanischen notariellen Testamentes gesichert wird.

 

Zu beachten ist auch, dass Verzögerungen bei der Beantragung eines Erbscheins aufgrund unklarer oder sich widersprechender Testamente zu steuerlichen Zuschlägen in Spanien führen können. Denn die bestehende 6 Monatsfrist in Spanien zur Zahlung der Erbschaftssteuer wird in solchen Fällen nicht selten überschritten.

 

Die Kanzlei Engels & Asociados berät Sie gerne im Vorfeld der Erstellung Ihres letzten Willens, überpüft die bereits bestehenden Testamente im Hinblick auf das Erfordernis einer Modifizierung und klärt Sie über die erbrechtliche Rechtslage und die zu erwartenden Änderungen ab dem Jahre 2015 auf.

 

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