Deutsches & Spanisches Erbrecht

Der Nachweis der Erbenstellung in Spanien

Nach spanischem Recht erfolgt der Nachweis über die Stellung als Erbe entweder über die Vorlage des Testamentes und nachfolgender Erstellung einer notariellen Erbschaftsannahmeerklärung oder, bei gesetzlicher Erbfolge, durch eine notarielle Erbenerklärung unter Hinzuziehung von zwei Zeugen. Einen dem deutschen Recht entsprechenden Erbschein kennt das spanische Erbrecht nicht.

 

Verstirbt ein deutscher Erblasser, wird der apostillierte und übersetzte Erbschein eines deutschen Nachlassgerichtes jedoch anerkannt. Auch ein vor einem deutschen Notar beurkundetes und von dem Nachlassgericht eröffnetes Testament dient, sofern es ordnungsgemäß apostilliert und übersetzt ist, als Nachweis der Erbfolge vor einem spanischen Notar. Dieser kann sodann eine Erbschaftsannahmeerklärung beurkunden.

 

Für Erbfälle ab dem 17.08.2015 kann der Nachweis der Erbenstellung auch durch die Vorlage eines Europäischen Nachlasszeugnisses geführt werden. Dieses Dokument erfordert keine gesonderte Apostillierung oder Übersetzung. Der Nachweis durch Erbschein oder notarielles deutsches Testament dürfte jedoch auch nach dem 17.08.2015 weiter zulässig sein.

 

Die Kanzlei Engels & Asociados wickelt Erbschaftsannahmen in Spanien für ihre Mandanten vollständig ab. Eine Präsenz des oder der Erben in Spanien ist nicht erforderlich.

 

Diese Abwicklung umfasst neben der vorbereitenden Handlungen, wie der Wertbestimmung des Nachlasses, der Beantragung und Übersetzung der erforderlichen Dokumente sowohl in Deutschland als auch in Spanien, der Vorberechnung der entstehenden Kosten und Steuern, der Vorbereitung und Prüfung der notariellen Erbschaftsannahmeerklärung auch die Möglichkeit der Wahrnehmung des notariellen Termines vor dem spanischen Notar. Abschließend werden die Übertragungen der Nachlasswerte in das Eigentum der Erben betreut.

 

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