Erbschaftssteuer Deutschland - Spanien

Die Vermeidung der Doppelbesteuerung

Zur Hinterlassenschaft eines deutschen Erblassers gehören oftmals in Deutschland und in Spanien gelegene Vermögenswerte. Der Erbe dieses Nachlasses ist grundsätzlich einerseits als unbeschränkt Steuerpflichtiger im Land seines Wohnsitzes erbschaftssteuerpflichtig. Zusätzlich erhebt das Land, in dem er nicht ansässig ist Erbschaftssteuern auf die in diesem Land befindlichen Nachlasswerte.

 

In diesem Zusammenhang droht eine Doppelbesteuerung. Gegenwärtig hat die Bundesrepublik Deutschland lediglich mit Dänemark, Griechenland, Schweden, den USA und der Schweiz ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Bereich der Erbschaftssteuer geschlossen.

 

Da kein Doppelbesteuerungsabkommen im Rahmen des Erbschaftsteuerrechts zwischen Deutschland und Spanien besteht, können Erbschaften mit Nachlassvermögen in diesen beiden Ländern sowohl in Deutschland als auch in Spanien der Erbschaftsteuer unterliegen, so dass es zu einer Doppelbesteuerung kommt.

 

Allerdings gewähren die nationalen Normen beider Länder eine grundsätzliche Anrechnungsmöglichkeit der für Auslandsvermögen entrichteten Steuer im Inland. Die Voraussetzungen der Anrechenbarkeit ergeben sich dabei aus den jeweiligen nationalen Normen des § 21 ErbStG sowie des Artikel 23 des Gesetzes über die Erbschafts- und Schenkungssteuern (Ley 29/1987, de 18 de diciembre, del Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones, im Folgenden LISD).

 

Anrechnungsmöglichkeit gemäß § 21 ErbStG:

 

Das deutsche Steuerrecht unterscheidet zwischen einer unbeschränkten Steuerpflicht (bei steuerlichem Sitz des Steuerpflichtigen in Deutschland), der das gesamte weltweite Nachlassvermögen unterliegt, sowie einer beschränkten Steuerpflicht (bei steuerlichem Sitz des Steuerpflichtigem im Ausland), der die in Deutschland belegenen Nachlasswerte unterliegen. 

 

Für den Fall einer möglichen Doppelbesteuerung wird die Anrechnungsmöglichkeit in § 21 ErbStG geregelt. Nach dieser Regelung kann, bei einer unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland, die im Ausland auf das Auslandsvermögen gezahlte Erbschaftssteuer auf die in Deutschland zu zahlende Steuer angerechnet werden. Aus deutscher Sicht wird dabei das Auslandsvermögen durch den Begriff des Inlandsvermögen nach § 121 BewG definiert.  

 

Alle in § 121 BewG aufgeführten Vermögenswerte, die als inländisches Vermögen gelten, sofern sie in Deutschland belegen sind, werden als Auslandsvermögen anerkannt, wenn diese sich im Ausland befinden. Dies umfasst beispielsweise Immobilien, Betriebsvermögen, Anteile an einer Gesellschaft mit Sitz in Deutschland, etc. Im Gegenschluss kann eine Anrechnung gem. § 21 ErbStG dann erfolgen, wenn Vermögensgüter, die in § 121 BewG aufgeführt werden, im Ausland belegen sind. Wird daher in Spanien Erbschaftssteuer für eine in Spanien gelegene Ferienimmobilie gezahlt, kann die für diese Immobilie in Spanien gezahlte Steuer von der deutschen Erbschaftsteuer abgezogen werden.

 

Anrechnungsmöglichkeit gemäß Artikel 23 LISD

 

Das spanische Erbschaftssteuerrecht unterscheidet zwischen einer unbeschränkten Steuerpflicht aufgrund einer “persönlichen Verpflichtung” (“obligación personal“) derjenigen Personen, die in Spanien ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (gem. Artikel 6 LISD) sowie einer beschränkten Steuerpflicht aufgrund einer „realen Verpflichtung“ (“obligación real“) für in Spanien belegene Vermögenswerte oder Rechte, wenn eine Person aufgrund fehlendem gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien keiner „persönlichen Verpflichtung“ zur Erbschaftssteuerzahlung unterliegt (Artikel 7 LISD).

 

Die Anrechnungsmöglichkeit nach Artikel 23 LISD ist dann eröffnet, wenn der Steuerpflichtige in Spanien aufgrund einer „persönlichen Steuerpflicht“, also unbeschränkt erbschaftssteuerpflichtig ist. Anders als nach deutschem Erbschaftssteuerrecht erfolgt jedoch keine automatische 100% Anrechnung der im Ausland gezahlten Erbschaftssteuer für das in Rede stehende Nachlassvermögen. Artikel 23 LISD enthält zwei alternative Berechnungsmethoden des anzurechnenden Betrages, von dem lediglich der geringere angesetzt werden kann.

 

Beachten Sie bitte die Ausführungen für die Sonderproblematik hinsichtlich des Bankvermögens in Spanien.

 

Die Kanzlei Engels & Asociados berät ihre Mandantschaft vollumfänglich im Bereich des deutsch-spanischen Erbschaftssteuerrechts und wickelt Erbschaftsannahmen in Spanien vollständig ab. Eine Präsenz des oder der Erben in Spanien ist nicht erforderlich.

 

Diese Abwicklung umfasst neben der eigentlichen Abwicklung der Erbschaftsannahme vor einem spanischen Notar auch die steuerrechtliche Beratung, die Vorberechnung der Erbschaftssteuern, die steueroptimierte Nachlassplanung, die Beratung hinsichtlich der Erstellung, Einreichung, Zahlung der Erbschaftssteuererklärung sowie die Prüfung möglicher Rückerstattungsansprüche.

 

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Bitte beachten Sie, dass die obigen Ausführungen keine rechtsverbindlichen Aussagen über eine aktuelle Rechtslage oder Rechtsprechung beinhalten. Eine ungeprüfte Anwendung auf einen konkreten Einzelfall kann nicht empfohlen werden. Die Lektüre der Ausführungen ersetzt in keinem Fall rechtliche oder steuerrechtliche Beratungen. Stand: September 2014.