Erbschaftssteuer Spanien

Die Folgen verspäteter oder unterlassener Steuerzahlung

Eine Erbschaft von in Spanien befindlichen Vermögen verpflichtet die Erben, dieses durch eine notarielle Erklärung anzunehmen. Daran anschließend ist der Erbe verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen eine Erbschaftssteuererklärung zu erstellen und einzureichen sowie die entsprechende Steuer abzuführen (wenn er den Weg der Selbstveranlagung wählt). Dies gilt auch bei Erbfällen, in denen die Steuer entweder 0,00 EUR beträgt oder bereits verjährt ist.  

 

Das Königliche Dekret 1629/1991 vom 8. November (Real Decreto 1629/1991, de 8 de noviembre, por el que se aprueba el Regalmento del Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones, folglich RD 1629/1992) regelt die Fristen für die Abgabe der Steuererklärung sowie die Zahlung dieser Steuer.

 

Abgabe der Steuererklärung binnen sechs Monaten

 

Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung beträgt nach Artikel 67 des RD 1629/1991 sechs Monate ab dem Tode des Erblassers. Diese Frist kann auf Antrag um weitere sechs Monate verlängert werden, auch wenn bereits Verzugszinsen angesetzt würden. Nach dem Gesetz 17/12, vom 27. Dezember (Ley 17/12, de 27 de diciembre, de Presupuestos Generales del Estado para el año 2013) beträgt die Höhe dieser Verzugszinsen 5 %.

 

Zu den Verzugszinsen können weitere pauschale Zuschläge fällig werden

 

Wird die Erbschaftssteuererklärung außerhalb der vorgesehen Frist eingereicht, belässt der spanische Staat es nicht bei dem Ansatz von Verzugszinsen. Werden die oben genannten Fristen überschritten, belaufen sich die Zuschläge für den Fall einer Selbstveranlagung bei einer verspäteten Erklärung auf folgende Beträge:

 

Fristüberschreitung von bis zu 3 Monaten: 5 %

Fristüberschreitung zwischen 3 und 6 Monaten: 10 %

Fristüberschreitung zwischen 6 und 12 Monaten: 15 %

Fristüberschreitung von mehr als 12 Monaten: 20 %.

 

Diese Versäumniszuschläge können auch angesetzt werden, wenn der Erbe mit dem Ziel die  Verjährung abzuwarten nicht tätig wird. Aus einer ursprünglichen Steuerlast von bspw. 10.000,00 EUR können so leicht 4.000,00 EUR – 5.000,00 EUR an Zuschlägen entstehen.

 

Ähnliche Zuschläge können entstehen, wenn die zuständigen Finanzbehörden die eingereichte Steuererklärung aufgrund von zu niedrig bewerteten oder unvollständig angegebenen Nachlasswerten anzweifeln und eine Wertüberprüfung vornehmen. Hier sind vor allem bei der Bewertung von Immobilien die existierenden lokalen Berechnungsvorgaben für die Ermittlung des steuerlichen Mindestwertes zu beachten.

 

Die Kanzlei Engels & Asociados berät ihre Mandantschaft vollumfänglich im Bereich des deutsch-spanischen Erbschaftssteuerrechts und wickelt Erbschaftsannahmen in Spanien vollständig ab. Eine Präsenz des oder der Erben in Spanien ist nicht erforderlich.

 

Diese Abwicklung umfasst neben der eigentlichen Abwicklung der Erbschaftsannahme vor einem spanischen Notar auch die steuerrechtliche Beratung, die Vorberechnung der Erbschaftssteuern, die steueroptimierte Nachlassplanung, die Beratung hinsichtlich der Erstellung, Einreichung, Zahlung der Erbschaftssteuererklärung sowie die Prüfung möglicher Rückerstattungsansprüche.

 

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Bitte beachten Sie, dass die obigen Ausführungen keine rechtsverbindlichen Aussagen über eine aktuelle Rechtslage oder Rechtsprechung beinhalten. Eine ungeprüfte Anwendung auf einen konkreten Einzelfall kann nicht empfohlen werden. Die Lektüre der Ausführungen ersetzt in keinem Fall rechtliche oder steuerrechtliche Beratungen. Stand: September 2014.