Deutsches & Spanisches Erbrecht

Das anzuwendende Recht - Deutsch-Spanische Erbfälle

Immer dann, wenn Erbfälle nicht nur rein national zu betrachten sind, sondern auch internationale Bezüge aufweisen, wird durch das Normengeflecht des internationalen Privatrechts bestimmt, welches materielle Erbrecht eines Landes anzuwenden ist.

 

Dieses Recht regelt sodann alle inhaltlichen Fragen des Erbrechts, also u.a. die generelle Erbfähigkeit, die gesetzliche Erbfolge, das Pflichtteilsrecht, Haftungsfragen, die Erforderlichkeit von Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft und die Fragen der Testamentsvollstreckung. Sowohl Deutschland (Art. 25 I des Einführungsgesetzes zum BGB, im Folgenden EGBGB) als auch Spanien (Art. 9 Nr. 8 des spanischen Zivilgesetzbuches, Código Civil, im folgenden CC) bestimmen das anwendbare Erbrecht durch die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit des Erblassers. Aus Sicht beider Ländern findet somit spanisches Erbrecht Anwendung, wenn der Erblasser Spanier war und deutsches Erbrecht wenn der Erblasser Deutscher war.

 

Für den Fall der Anwendung spanischen Erbrechts kommt noch die Anwendung des speziellen Rechts einer der autonomen Gemeinschaften Spaniens in Betracht. Über diese interne Anknüpfung entscheidet die Vecindad Civil. Bei dieser handelt es sich um eine Territorialzugehörigkeit, welche ein spanischer Staatsbürger aufgrund der Abstammung seiner Eltern oder nach längerem Aufenthalt in einer bestimmten Region erhält. Für Ausländer gilt die Territorialzugehörigkeit nicht.

 

Diese Regelungen bestimmen das anwendbare Erbrecht jedoch nur für Erbfälle bis zu dem 16.08.2015. Denn ab dem 17.08.2015 gilt nach der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012, im folgenden VO 650/2012 genannt, die Anknüpfung aufgrund der Staatsangehörigkeit für Erbfälle betreffend, nicht mehr. Ab diesem Zeitpunkt wird generell innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten an den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers angeknüpft. Erblasser mit gewöhnlichem Aufenthalt in Spanien werden nach spanischem, mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland nach deutschem Erbrecht beerbt. Die Staatsangehörigkeit ist daher unbeachtlich.

 

Jedoch können Personen im Rahmen der Nachlassplanung und aufgrund einer Regelung der VO 650/2012 für Erbfälle ab dem 17.08.2015 die Anwendung des Recht ihres Heimatlandes wählen. Diese Rechtswahl kann im Rahmen eines notariellen Testamentes oder Erbvertrages vorgenommen werden.

 

Die Kanzlei Engels & Asociados bietet ihrer Mandantschaft Beratungen in dem Bereich der internationalen Erbfälle. Eine der zu prüfenden Vorfragen für die Bestimmung und Durchsetzung von erbrechtlichen Ansprüchen ist die des anzuwendenden Rechts. Wir beraten Sie auch bei der Frage, ob eine Rechtswahl des deutschen Erbrechtes im Bereich der Nachlassplanung sinnvoll erscheint und wie diese durchgeführt werden sollte.

 

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