Deutsches & Spanisches Erbrecht

Die EU-Erbrechtsverordnung VO 650/12

Ab dem 17.08.2015 tritt der Großteil der Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 in Kraft. Diese Verordnung hat erhebliche Auswirkungen auf die Abwicklung internationaler Erbfälle und somit auch für solche mit Bezug zu Spanien.

 

Anwendung des nationalen Erbrechtes des gewöhnlichen Aufenthaltes:

 

Die wichtigste Änderung für deutsche und spanische Erblasser und Erben betrifft den Bereich des auf einen Erbfall anzuwendende nationale Erbrecht. Bis zu dem Inkrafttreten der VO 650/12 wird sowohl in Spanien als auch in Deutschland das Erbrecht der Staatsangehörigkeit des Erblassers angewendet. Dieses Prinzip wird für Erbfälle ab dem 17.08.2015 durch das Prinzip des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes ersetzt werden. Jedoch können Personen ihr Heimatrecht als das auf ihren Erbfall anzuwendendes Recht wählen.

 

Gerichtliche Zuständigkeit auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen

 

Im Artikel 4 der Verordnung wird die gerichtliche Zuständigkeit der Gerichte für die Rechtsnachfolge von Todes wegen definiert. Demnach sollen die Gerichte des Landes zuständig sein, in dem der Erblasser im Zeitpunkt des Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Jedoch können unter bestimmten Voraussetzungen Gerichtsstandsvereinbarungen im Rahmen eines Testamentes oder Erbvertrages zulässig sein.

 

Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses

 

Mit dem Europäischen Nachlasszeugnis wird ein einheitliches Dokument eingeführt, dass es Erben ermöglicht, ihre Erbenstellung in mehreren Ländern der Europäischen Gemeinschaft durch die Vorlage eines allgemein anerkannten Dokumentes nachzuweisen. Hierdurch werden die unterschiedlichen Nachweisformen der einzelnen Länder harmonisiert, auch wenn weiterhin gilt, dass bspw. ein Erbennachweis durch einen deutschen Erbschein erfolgen kann.  

 

Anerkennung von Verfügungen von Todes wegen

 

Des Weiteren werden in diesem Entwurf Vorschriften über die Zulässigkeit und die materielle Wirksamkeit von Testamenten und Erbverträgen bestimmt. Dies beurteilt sich nach dem Recht des Staates, dessen Recht im Zeitpunkt der Errichtung anwendbar gewesen wäre. Hinsichtlich der formellen Anerkennung setzt Artikel 27 VO 650/12 die Regelung des bereits bisher geltenden Haager Übereinkommens um. 

 

Die Kanzlei Engels & Asociados bietet ihrer Mandantschaft Beratungen in dem Bereich der internationalen und insbesondere deutsch-spanischen Erbfälle. Eine der zu prüfenden Vorfragen für die Bestimmung und Durchsetzung von erbrechtlichen Ansprüchen ist die des anzuwendenden Rechts. Unserer Beratung liegen die Auswirkungen der VO 650/12 zu Grunde. Wir beraten Sie auch bei der Frage, ob eine Rechtswahl des deutschen Erbrechtes im Bereich der Nachlassplanung sinnvoll erscheint und wie diese durchgeführt werden sollte.

 

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