Erbschaftssteuern Spanien

Folgen des Urteils vom 03.09.2014 in der Sache C-127/12

Was bedeutet das zitierte Urteil aber nun für denjenigen, der Erbe von in Spanien befindlichen Vermögen wird? Das Urteil selber spricht nur die Europarechtswidrigkeit der Besteuerung von nicht ansässigen Erben aus. Das Königreich Spanien hat nun durch eine Harmonisierung seiner Steuergesetze für die Beseitigung dieser Rechtswidrigkeit zu sorgen. Grundsätzlich war ein Harmonierungsvorhaben jedoch erst für das Jahr 2016 vorgesehen. In der Literatur gingen die meisten Experten davon aus, dass eine einheitliche landesweite Besteuerung im Bereich der Erbschaft- und Schenkungssteuer in Absprache mit den regionalen Regierungen der autonomen Gebiete gefunden werden sollte.

 

Die spanische Regierungspartei um Ministerpräsident Rajoy sah sich nun aber, wohl aufgrund des Urteils des EuGH, veranlasst einen Ergänzungsvorschlag in den Entwurf des sich bereits in der Vorbereitungsphase befindlichen Gesetzes zur Modifizierung der Steuergesetze, dessen Erlass für Ende des Jahres vorgesehen ist, aufnehmen zu lassen. Diese Ergänzung befasst sich mit dem Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer und scheint folgende Regelung im Bereich der Besteuerung von nicht Ansässigen zum Ziel zu haben:

 

Danach sollen nicht in Spanien ansässige Erben, die in Spanien grundsätzlich erbschaftssteuerpflichtig sind, die Steuervergünstigungen des autonomen Gebietes nutzen können, in dem sich der Nachlasswert mit dem höchsten Wert befinden bzw. in dem der Erblasser seinen Wohnsitz hatte.

 

Sofern das Gesetz entsprechend verabschiedet wird, werden die Erben zunächst ermitteln müssen, in welchem autonomen Gebiet der wirtschaftlich betrachtet größte Teil des Nachlasses liegt, um sodann die Steuervergünstigungen dieses Gebietes bei der Erbschaftssteuerberechnung anwenden zu können.

 

Die Kanzlei Engels & Asociados berät ihre Mandantschaft vollumfänglich im Bereich des deutsch-spanischen Erbschaftssteuerrechts und wickelt Erbschaftsannahmen in Spanien vollständig ab. Eine Präsenz des oder der Erben in Spanien ist nicht erforderlich.

 

Diese Abwicklung umfasst neben der eigentlichen Abwicklung der Erbschaftsannahme vor einem spanischen Notar auch die steuerrechtliche Beratung, die Vorberechnung der Erbschaftssteuern, die steueroptimierte Nachlassplanung, die Beratung hinsichtlich der Erstellung, Einreichung, Zahlung der Erbschaftssteuererklärung sowie die Prüfung möglicher Rückerstattungsansprüche.

 

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Bitte beachten Sie, dass die obigen Ausführungen keine rechtsverbindlichen Aussagen über eine aktuelle Rechtslage oder Rechtsprechung beinhalten. Eine ungeprüfte Anwendung auf einen konkreten Einzelfall kann nicht empfohlen werden. Die Lektüre der Ausführungen ersetzt in keinem Fall rechtliche oder steuerrechtliche Beratungen. Stand: September 2014.