Erbschaftssteuern Spanien

Mögliche Ansprüche auf Erbschaftssteuerrückerstattung

Aufgrund des Urteils des EuGH vom 03.09.2014 in der Rechtssache C-127/12 könnte Erben von spanischem Nachlassvermögen, die ihre Steuern unter Anwendung der nationalen Steuergesetze entrichtet haben, könnten Rückerstattungsanspüche zustehen.

 

Diese Erben sollten daher überprüfen lassen, ob ihnen auch konkret ein Rückforderungsanspruch zusteht. Zunächst ist dabei eine Differenzierung zwischen möglichen Rückforderungsansprüchen, die nach spanischem Recht noch nicht verjährt sind und bereits verjährten Rückforderungsansprüchen zu treffen.

 

Noch nicht verjährte Rückerstattungsansprüche – Zahlungen nach dem 03.09.2014:

 

Nach spanischem Steuerrecht verjähren Ansprüche gegenüber den Finanzbehörden innerhalb von 4 Jahren nach Zahlung der Steuer. Sofern diese Frist noch nicht abgelaufen ist, sollte entweder, wenn im Einzelfall die Verjährung droht, bereits kurzfristig einen Antrag auf Rückforderung der Steuern bei der zentralen Finanzbehörde in Madrid gestellt werden oder anderenfalls, wenn ausreichend Zeit besteht, die Entwicklung der Gesetzgebung bzw. Entscheidungen der Finanzbehörden abgewartet werden.

 

Die Entscheidung über dieses Vorgehen sollte erst nach konkreter Prüfung des Einzelfalles getroffen werden, denn die Berechnung der Höhe des Antrages auf Rückerstattung sollte sorgfältigst vorgenommen werden.

 

Es ist zudem denkbar, dass die Finanzbehörden den Antrag auf Rückerstattung trotz Kenntnis der Rechtmäßigkeit des Anspruches abschlägig bescheiden, um den Antragsteller zu einem verwaltungsrechtlichen Verfahren zu drängen.

 

Bereits verjährte Rückerstattungsansprüche – Zahlungen vor dem 03.09.2014:

 

In den Fällen, in denen eine grundsätzliche Verjährung bereits eingetreten ist, bietet sich u.U. die Möglichkeit der Inanspruchnahme des spanischen Staates aus Gesichtpunkten der Staatshaftung. Dies folgt aus den rechtlichen Wirkungen des EuGH Urteils auf die spanische Rechtslage. Zwar hat der EuGH keine konkrete Aussage über die rechtliche Wirkung seines Urteils bezogen auf die interstaatliche Rechtslage getroffen. Jedoch dürften die als rechtswidrig angesehenen Steuergesetze rückwirkend als nichtig und damit als nicht existent anzusehen sein. Dieser Überlegung liegt ein Urteil des spanischen Verfassungsgerichtes in einer anderen Sache zugrunde:

 

Mit Urteil des spanischen Verfassungsgerichtes 145/2012 vom 02. Juli 2012 hat das Gericht festgelegt, dass Urteile des EuGH, die ein nationales Gesetz Spaniens als europarechtswidrig einstufen, direkt und rückwirkend (ex tunc) als unanwendbar anzusehen sind. Die als europarechtswidrig beurteilten Gesetze sind von dem Zeitpunkt Ihres Erlasses, nicht lediglich ab dem Zeitpunkt des Urteils des EuGH, als „ohne Effekt“ zu beurteilen, auch wenn die Norm von dem spanischen Gesetzgeber noch nicht aus der internen Gesetzgebung entfernt wurde.

 

Dies dürfte zur Folge haben, dass die als rechtswidrig angesehenen Normen über die nationalen Erbschafts- und Schenkungssteuern mit rückwirkendem Effekt als inexistent anzusehen sein müssten. Daraus ergäbe sich die Überlegung, dass Rückforderungsansprüche von Steuerzahlungen aufgrund eines nichtigen und nie wirksam bestehenden Gesetzes nicht der Verjährung unterliegen können.

 

Ob die Finanzbehörden dieser Argumention folgen werden, oder ob langwierige verwaltungsrechtliche Verfahren geführt werden müssen, kann derzeit noch nicht prognostiziert werden.  

 

In diesen Fällen ist jedoch dringend eine Frist von 1 Jahr seit Erlass des Urteils vom 03.09.2014 zu beachten. Bis zu dem 02.09.2015 müssen daher alle Steuerzahlungen, die bereits verjährt sind, mittels eines Staatshaftungsverfahrens angegriffen werden.

 

Die Kanzlei Engels & Asociados berät ihre Mandantschaft vollumfänglich im Bereich des deutsch-spanischen Erbschaftssteuerrechts und wickelt Erbschaftsannahmen in Spanien vollständig ab. Eine Präsenz des oder der Erben in Spanien ist nicht erforderlich.

 

Diese Abwicklung umfasst neben der eigentlichen Abwicklung der Erbschaftsannahme vor einem spanischen Notar auch die steuerrechtliche Beratung, die Vorberechnung der Erbschaftssteuern, die steueroptimierte Nachlassplanung, die Beratung hinsichtlich der Erstellung, Einreichung, Zahlung der Erbschaftssteuererklärung sowie die Prüfung möglicher Rückerstattungsansprüche.

 

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Bitte beachten Sie, dass die obigen Ausführungen keine rechtsverbindlichen Aussagen über eine aktuelle Rechtslage oder Rechtsprechung beinhalten. Eine ungeprüfte Anwendung auf einen konkreten Einzelfall kann nicht empfohlen werden. Die Lektüre der Ausführungen ersetzt in keinem Fall rechtliche oder steuerrechtliche Beratungen. Stand: September 2014.