ERBSCHAFTSSTEUERN IN SPANIEN

Die gesetzliche Neuregelung ab dem 01.01.2015

Aufgrund des Urteils des Europäische Gerichtshof (EuGH) vom 03. September 2014 in dem Vertragsstrafeverfahren C-127/12 musste der spanische Staat seine als rechtswidrig beurteilte Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen unter Beteiligung von nicht in Spanien ansässigen Personen ändern.

 

Mit der Verabschiedung des Gesetzes 26/2014 vom 27. November (Ley 26/2014, de 27 de noviembre), das mit Wirkung vom 01.01.2015 in Kraft tritt, hat der spanische Gesetzgeber die Benachteiligung aufgrund von Nichtansässigkeit in Spanien beseitigt.

 

Die den Bereich der Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung von nicht in Spanien ansässigen Personen betreffende 3. Schlussbestimmung des Gesetzes 26/2014 vom 27. November ändert das Gesetz 29/1987, vom 18. Dezember, über die Erbschafts- und Schenkungssteuern (Ley 29/1987, de 18 de diciembre, del Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones) derart:

Bei Erbschaften wird das Erbschaftssteuerrecht der autonomen Gemeinschaft angewendet, in der sich der überwiegende Teil des Nachlassvermögen befindet, wenn der Erblasser in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aber nicht in Spanien ansässig war. War der Erblasser in einer autonomen Gemeinschaft Spaniens ansässig, finden die Steuergesetze dieser autonomen Gemeinschaft Anwendung.

 

Bei Schenkungen von Immobilien wird das Schenkungssteuergesetz der autonomen Gemeinschaft, in der die verschenkte Immobilie liegt, angewendet. Liegt die Immobilie innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums aber nicht in Spanien, ist das Schenkungssteuergesetz der autonomen Gemeinschaft anzuwenden, in der die Steuerpflichtigen ansässig sind. Bei Schenkungen von beweglichen Sachen bestimmt sich das anzuwendende lokale Steuergesetz anhand des Lageortes der verschenkten Sache innerhalb der vergangenen 5 Jahre vor der Schenkung.

 

Eine weitere Neuregelung ist die, dass entgegen der früheren Möglichkeit der Beantragung des Erlasses eines Steuerbescheides die Steuerzahlung nun nur noch im Wege der Selbstveranlagung erfolgen kann.

 

Die Steuer ist jedoch weiterhin an die zentralen Finanzbehörden in Madrid, nicht aber an die Finanzämter der autonomen Gemeinschaften zu zahlen.

 

Konkret bedeutet dies, dass bei Erbfällen ab dem 01.01.2015 unproblematisch die meist höheren Freibeträge der autonomen Gemeinschaften, in denen sich der Nachlass befindet, genutzt werden können. Auch bei Schenkungen von spanischen Immobilien nach dem 01.01.2015 düfte die Gesetzesänderung in vielen Fällen zu geringeren Schenkungssteuern führen.

 

Aufgrund der unterschiedlichen Steuergesetze der autonomen Gemeinschaften ist eine Einzelfallprüfung unerläßlich.


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Die Kanzlei Engels & Asociados berät ihre Mandantschaft vollumfänglich im Bereich des deutsch-spanischen Erbschaftssteuerrechts und wickelt Erbschaftsannahmen in Spanien vollständig ab. Eine Präsenz des oder der Erben in Spanien ist nicht erforderlich. Diese Abwicklung umfasst neben der eigentlichen Abwicklung der Erbschaftsannahme vor einem spanischen Notar auch die steuerrechtliche Beratung, die Vorberechnung der Erbschaftssteuern, die steueroptimierte Nachlassplanung, die Beratung hinsichtlich der Erstellung, Einreichung, Zahlung der Erbschaftssteuererklärung sowie die Prüfung möglicher Rückerstattungsansprüche.

 

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Bitte beachten Sie, dass die obigen Ausführungen keine rechtsverbindlichen Aussagen über eine aktuelle Rechtslage oder Rechtsprechung beinhalten. Eine ungeprüfte Anwendung auf einen konkreten Einzelfall kann nicht empfohlen werden. Die Lektüre der Ausführungen ersetzt in keinem Fall rechtliche oder steuerrechtliche Beratungen. Stand: Dezember 2014