Deutsches & Spanisches Erbrecht

Testamente in Deutschland & Spanien

Möchten Personen, die Beziehungen zu Spanien und Deutschland haben, Ihren Nachlass planen, können Sie die Umsetzung ihrer Vorstellungen grundsätzlich durch die Erstellung testamentarischer Verfügungen in Deutschland oder in Spanien absichern. Mit einer Erbeinsetzung wird grundsätzlich der gesamte Nachlass einem oder mehreren Erben übertragen, dies folgt aus dem in beiden Ländern angewandten bekannten Prinzip der Universalsukzession. Ist der Wunsch des zukünftigen Erblassers, dass bestimmte in einem der Länder belegene Vermögenswerte bestimmten Personen übertragen werden sollen, ist dies im Wege der Einräumung von Vermächtnissen möglich.

 

Im Folgenden sollen die beachtenswerten formellen und materiellen Unterschiede im Bereich der Verfügungen von Todes wegen beider Länder betrachtet werden.

 

Formelle Erwägungen

 

Sowohl Spanien als auch Deutschland wenden das Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht an. Danach wird die Form einer letztwilligen Verfügung dann anerkannt, wenn Sie alternativ dem Recht des Staates entspricht, in dem der Erblasser letztwillig verfügt hat oder dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser hatte, oder an dem der Erblasser seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder, sofern unbewegliches Vermögen vererbt wird, an dem sich dieses befindet.

 

Zulässige Testamentsformen nach dem spanischen Recht

 

In Spanien wird zwischen mehreren Arten von Testamenten unterschieden. Zunächst existiert die Form des handschriftlichen Testamentes (testamento ológrafo). Jedoch dient dieses nicht unmittelbar als Nachweis über die Erbenstellung, sondern muss im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens protokollisiert werden. Dies führt zu zeitlichen Verzögerungen und unnötigen Kosten.

 

Aus diesem Grund werden Testamente in Spanien fast immer notariell beurkundet. Die fast immer verwendete Form ist die des offenen notariellen Testamentes (testamento abierto), bei welchem ein spanischer Notar den mündlich vorgetragenen letzten Willen des Testamenterstellers in öffentlicher Urkunde beurkundet. Der Notar übergibt dem Testierenden jedoch keine Ausfertigung des Testamentes, sondern behält dieses in seinem Archiv und sorgt für die Eintragung in dem zentralen Register für den „Letzten Willen“ (Ultimas Voluntades) in Madrid. Für die Erbannahme ist die Bescheinigung dieses Registers erforderlich. Aus dieser geht hervor, welche Testamente der Verstorbene wo und vor welchem Notar zur Zeit seines Lebens errichtet hat. Der Erbe kann sodann eine Ausfertigung beantragen.

 

Eine weitere, in der Praxis jedoch seltene Form ist die des geschlossenen Testamentes (testamento cerrado). Der Testierende übergibt dabei ein in einem Umschlag verschlossenes Testament an einen Notar, der dieses dann protokollisiert.

 

Eine zweisprachige Erstellung ist grundsätzlich möglich, sofern der beurkundende Notar den Inhalt lesen kann. Anderenfalls ist für die Verwendung vor einem deutschen Nachlassgericht eine originale, beeidigt übersetzte und apostillierte Ausfertigung erforderlich.

 

Materielle Erwägungen

 

Von der formellen Anerkennung ist die materielle bzw. inhaltliche Anerkennung zu unterscheiden. In den meisten Aspekten ähneln sich die zulässigen Inhalte von Testamenten in beiden Rechtsordnungen. Das Erbe kann unter einer Bedingung gestellt bzw. befristet werden. Die Angabe eines Ersatzerben („sustitución“, Art. 774 ff. CC) ist ebenso wie die Einsetzung einer Person als Vorerbe, welche das Erbe konservieren und weitergeben muss (Art. 781 CC), zulässig. Eltern können für ihre nicht älter als 14 jährigen Kinder testieren. Der Erblasser kann einem Dritten mittels eines Vermächtnisses („legado“, Art. 858 ff. CC) einen Herausgabeanspruch über einen bestimmten Vermögenswert gegenüber Erben einräumen. Gem. der Art. 853 bis 855 CC kann eine Enterbung erfolgen. Schließlich ist im spanischen Recht die Einsetzung eines Testamentvollstreckers legitim („Albacea“, Art. 892 ff. CC).

 

Jedoch sind nach spanischem Recht sowohl gegenseitige Testamente in einer Urkunde, die eine Bindungswirkung vorsehen, als auch Erbverträge unzulässig. Ehegattentestamente oder Erbverträge, die ein spanischer Staatsbürger in Deutschland errichtet hat, sind daher zwar nach formellen Erwägungen her anzuerkennen, jedoch nach dem spanischen materiellen Recht ungültig.

 

Die Kanzlei Engels & Asociados betreut ihre Mandantschaft regelmäßig bei der Nachlassplanung hinsichtlich zukünftiger deutsch-spanischer Erbfälle.

 

Inhalt dieser Nachlassplanung ist die Steueroptimierung für den Erbfall sowie die vorbeugende Vermeidung von Unstimmigkeiten zwischen den zukünftigen Erben.

 

Dabei ist eine Prüfung der existierenden Verfügungen von Todes wegen, eine Harmonierung dieser Verfügungen in Bezug auf die deutsche und die spanische Rechtsordnung sowie möglicherweise die Erstellung oder Modifizierung von Testamenten und Erbverträgen unabdingbarer Bestandteil der Beratung.  

 

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