Erbschaftssteuer Spanien

Der Einfluss der zukünftigen spanischen Gewinnsteuer

Veräußert eine nicht in Spanien ansässige Person eine Immobilie in Spanien, so ist sie in Spanien zur Zahlung einer Gewinnsteuer i.H.v. 21%, berechnet auf die Differenz zwischen Erwerbspreis und Verkaufspreis, verpflichtet. Dies zumindest ist die vereinfachte Darstellung.  

 

Der spanische Gesetzgeber sichert sich eine Zahlung dieser Steuer durch die verpflichtende Abführung eines Pauschalbetrages von 3% des verbrieften Verkaufspreises im Rahmen der notariellen Verkaufsurkunde. Diese 3% müssen von dem Käufer einbehalten und an das zuständige Finanzamt abgeführt werden, da er ansonsten mit der Immobilie für diese Steuer haftet.

 

Dieser Einbehalt von 3% bezogen auf den Kaufpreis ist jedoch lediglich eine Garantie für die spanischen Finanzbehörden, da der nicht ansässige Verkäufer ansonsten schwer greifbar erscheint. Die eigentliche Steuerpflicht muss jedoch konkret berechnet und unter Anrechnung des bereits gezahlten Betrages abgeführt werden. Es kann dabei, je nach Verkaufserlös, auch zu Rückzahlungsansprüchen kommen.

 

Der Zusammenhang mit der Erbschaftsannahme in Spanien

 

Diese zukünftige Gewinnsteuer sollte auch im Vorfeld einer Erbschaftsannahme in Spanien, in deren Nachlass sich eine Immobilie befindet, berücksichtigt werden, wenn der Erbe beachsichtigt, die Immobilie kurzfristig wieder zu veräußern. Hier ist bei der Bewertung der Immobilie im Rahmen der Erbschaftsannahmeerklärung und im Hinblick auf die steuerliche Selbstveranlagung darauf zu achten, dass ein zu niedrig angesetzter Wert möglicherweise zu erheblichen Gewinnsteuern im Anschluss an den Verkauf führt. Derart kann die Situation entstehen, dass der Erbe mit dem Ziel Erbschaftssteuern zu sparen, letztlich durch eine nachträgliche Gewinnbesteuerung aufgrund des Verkaufes insgesamt höhere Steuern zu entrichten hat.

 

In diesem Bereich sind viele Faktoren zu beachten, um eine steueroptimale Strategie zu entwickeln. Im Einzelfall spielen die familiären Beziehungen des Erben zu dem Erblasser, die möglicherweise zu nutzenden Erbschaftssteuerfreibeträge, der Katasterwert der Immobilie, der aktuelle Immobilienmarkt in Spanien, die Entschlossenheit des Erben zu einem kurzfristigen Verkaufes, etc. eine entscheidende Rolle.

 

Die Kanzlei Engels & Asociados berät ihre Mandantschaft vollumfänglich im Bereich des deutsch-spanischen Erbschaftssteuerrechts und wickelt Erbschaftsannahmen in Spanien vollständig ab. Eine Präsenz des oder der Erben in Spanien ist nicht erforderlich.

 

Diese Abwicklung umfasst neben der eigentlichen Abwicklung der Erbschaftsannahme vor einem spanischen Notar auch die steuerrechtliche Beratung, die Vorberechnung der Erbschaftssteuern, die steueroptimierte Nachlassplanung, die Beratung hinsichtlich der Erstellung, Einreichung, Zahlung der Erbschaftssteuererklärung sowie die Prüfung möglicher Rückerstattungsansprüche.

 

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Bitte beachten Sie, dass die obigen Ausführungen keine rechtsverbindlichen Aussagen über eine aktuelle Rechtslage oder Rechtsprechung beinhalten. Eine ungeprüfte Anwendung auf einen konkreten Einzelfall kann nicht empfohlen werden. Die Lektüre der Ausführungen ersetzt in keinem Fall rechtliche oder steuerrechtliche Beratungen. Stand: September 2014.