Deutsches & Spanisches Erbrecht

Das spanische Foralrecht und die Vecindad Civil

Das spanische Rechtssystem unterscheidet sich aufgrund der Besonderheit der autonomen Rechtsordnungen im Bereich des Zivilrechts von der deutschen Rechtslage. Zwar sind beide Länder Federalstaaten, die auch den Bundesländern bzw. autonomen Gebieten Gesetzgebungshoheiten zugestehen, anders als in Deutschland umfasst dies jedoch auch den zivilrechtlichen Bereich. Aus diesem Grunde umfasst die spanische Rechtsordnung neben dem allgemeinen spanischen Zivilgesetzbuch (Código Civil) mehrere Zivilgesetzbücher einiger der autonomen Gebiete. Dieses Recht der autonomen Gebiete wird „Foralrecht“ genannt. Dieses Foralrecht behandelt unter anderem das materielle Erbrecht und das materielle Familienrecht sowie das Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht. Mit anderen Worten entscheiden sich wichtige Fragen wie die gesetzliche Erbfolge, das Pflichtteilsrecht, Höhe und Freibeträge im Bereich der Erbschaftssteuer sowie der Güterstand danach, ob das allgemeine Zivilrecht oder eines der autonomen Foralrechte anwendbar ist. Dies ist aus deutscher Sicht sicherlich gewöhnungsbedürftig, findet seine Begründung jedoch in der historischen Entwicklung des Königreichs Spanien und dem Umstand, dass einige der autonomen Gebiete wie z.B. das Baskenland, Galizien und Katalonien sich als nur bedingt dem spanischen Staat zugehörig fühlen. Es überrascht daher nicht, dass es diese Gebiete sind, die am meisten von der Gesetzgebungshoheit Gebrauch gemacht haben.

 

I. Zukünftige Bedeutung des spanischen Foralerbrechts für Deutsche

 

Nun könnte man fragen, warum die interne spanische Gesetzgebung für den deutschen Staatsbürger interessant sein soll. Die Antwort ist einfach: Bei Mehrstaatlern, also Personen die sowohl deutsche als auch spanische Staatsbürger sind, kann eine mögliche Anwendung eines Foralrechts zu überraschenden Ergebnissen im Bereich des Erb- oder Familientrechts führen. Auch bei gemischt deutsch-spanischen Ehen dürfte es für Ehepartner interessant sein zu wissen, in welchem Güterstand sie denn nun verheiratet sind.

 

Die größten Auswirkungen für deutsche Staatsbürger kann sich jedoch aufgrund der neuen EU Erbrechtsverordnung (VO 650/20121) ergeben, wenn nämlich für Todesfälle ab dem 17.08.2015 der gewöhnliche Aufenthaltsort, nicht aber wie bisher die Staatsbürgerschaft, das anzuwendende Erbrecht bestimmt. Hier wird gelten, dass Deutsche, die in Spanien leben, nach spanischem Erbrecht beerbt werden, es sei denn sie wählen mittels einer notariellen Erklärung ihr Heimatrecht als anwendbar.

 

II. Die Anwendung des spanischen Foralerbrechts – die Vecindad Civil

 

Artikel 36 der VO 650/2012 sieht vor, dass das interne Kollisionsrecht eines Staates bestimmt, welches Gebietsrecht anzuwenden ist, wenn in diesem Staat mehrere Gebietshoheiten bestehen, die jeweils eigene Rechtsvorschriften im Bereich des Erbrechts haben. Im Klartext: Spanisches Recht müsste bestimmen, welches der Gebietsrechte auf den Erbfall eines in Spanien lebenden und verstorbenen deutschen Erblassers anwendbar ist.

 

Diese nationalen Anwendungsvorschriften finden sich in Kapitel 5, Artikel 13 bis 16 CC und überschrieben mit „Anwendungsbereich der parallel existierenden zivilrechtlichen Regelungen auf dem nationalen Staatsgebiet“.

 

Artikel 14 Ziffer 1. lautet: Die Unterwerfung in das allgemeine Zivilrecht oder das spezielle bzw. forale wird durch die Gebietszugehörigkeit bestimmt.

 

Die Gebietszugehörigkeit - die so genannte „vecindad civil“ – entscheidet also, ob eine Person nach allgemeinem spanischem Recht oder nach Foralrecht behandelt wird.

 

Grundsätzlich haben Personen spanischer Herkunft nach Artikel 14 des Código Civil von Geburt an automatisch die Gebietszugehörigkeit Ihrer Eltern. Eine fremde Gebietszugehörigkeit kann jedoch erworben werden, wenn eine Person mindestens 2 Jahre ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem der autonomen Gebiete hatte und notariell erklärt, dass sie die Gebietszugehörigkeit erwerben möchte. Nach 10-jährigem ununterbrochenem gewöhnlichen Aufenthalt wird die Gebietszugehörigkeit automatisch erworben, es sei denn der entgegenstehende Wille wird notariell erklärt. Weiterhin finden sich Sonderregeln für Ehen bei Ehepartnern mit unterschiedlicher Vecindad Civil und für Kinder deren Eltern ebenso nicht dieselbe Gebietszugehörigkeit besitzen. 

 

III. Die Vecindad Civil von Ausländern

 

Die unter II. behandelten Regelungen beziehen sich zunächst einmal auf spanische Staatsbürger. Um jedoch die Frage beantworten zu können, wie ein in Spanien residenter Deutscher erbrechtlich behandelt wird, müssen die Erwerbsmöglichkeiten der Gebietszugehöhrigkeit für Ausländer überprüft werden. Grundsätzlich normiert Artikel 15 CC, welcher Gebietszugehörigkeit ein Ausländer, der die spanische Staatsbürgerschaft erwirbt, zugeordnet wird. Von Ausländern, die keine spanischen Staatsbürger werden, ist nicht die Rede. Dies spricht zunächst dafür, dass Ausländer  selbst bei dauerhaftem Aufenthalt in den entsprechenden autonomen Regionen grundsätzlich nicht deren Vecindad erwerben. Danach würde ein Erblasser mit deutscher Nationalität mangels Vecindad Civil nach spanischem nationalen Recht beerbt werden.

 

IV. Regelungslücke in Bezug auf die Erbrechtsverordnung VO 650/2012?

 

Im Hinblick auf den bereits erwähnten Artikel 36 der VO 650/2012, wonach spanisches internes Kollisionsrecht bestimmen sollte, welches Gebietsrecht auf Erbfälle anzuwenden ist, scheint hier, zumindest im Bereich des Erbrechtes, eine Regelungslücke zu bestehen. Hier dürfte eine Verdeutlichung durch ein Beispiel sinnvoll sein:

 

Ein deutscher Staatsbürger lebt seit 2005 in Barcelona, also in der autonomen Region Katalonien. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder.

 

Stirbt er 2014, so richtet sich seine Erbfolge sowie das Pflichtteilsrecht nach deutschem Erbrecht. Die Folge: Gesetzliche Erben sind seine Kinder zu je ¼ und seine Ehefrau zu ½. Die Pflichtteile wären jeweils die Hälfte davon.

 

Stirbt er 2016, so wäre das allgemeine spanische Erbrecht anwendbar. Die Folge: Seine Kinder erben jeweils zu ½, die Ehefrau wäre keine Erbin, erhielte lediglich einen Nießbrauch an 1/3 des Nachlasses. Der Pflichtteil der Kinder bestünde aus 2/3 des Nachlasses.

Stirbt er 2016 und besäße die Vecindad Civil Catalana, also die katalanische Gebietszugehöhrigkeit (so wie nahezu alle Spanier, die sich seit mindestens 10 Jahren in Katalonien aufhalten), würden zwar ebenfalls die Kinder jeweils zu ½ erben, jedoch erhielte die Ehefrau Nießbrauch an dem gesamten Nachlass. Der Pflichtteil der Kinder bestünde lediglich aus ¼ des Nachlasses. Mangels einer Erwerbsmöglichkeit der Gebietszugehörigkeit verbleibe es jedoch bei der Anwendung der nationalen Regelung.  

 

Wäre der deutsche Staatsbürger mit einer Spanierin verheiratet, würde deren Erbrecht nach katalanischem Foralrecht, seines jedoch nach national spanischem Recht geregelt. Mit anderen Worten: Die Kinder des Ehepaares wären, je nachdem welcher der Ehepartner zuerst verstirbt, rechtlich vollständig anders gestellt.

 

Der Grund für diese Regelungslücke ist auf den zweiten Blick nachvollziehbar: Nach dem spanischen internationalen Privatrecht, das entscheidet, welches nationale Recht auf einen Erbfall anzuwenden ist, erfolgt die Anknüpfung im Bereich des Erbrecht, wie im Übrigen auch in Deutschland, bisher und bis Mitte des Jahres 2015, über die Staatsangehörigkeit. Rein denklogisch konnte es nicht zu der Frage, ob allgemein spanisches oder forales Erbrecht auf den Todesfall eines Ausländers anzuwenden ist, kommen.  Da diese Anknüpfung aber ja ab 2015 modifiziert wird, bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber hier tätig wird und die intern nationalen Regelungen der Artikel 13-16 CC dahingehend anpasst, dass auch Ausländer die Vecindad Civil erwerben können.

 

FAZIT:

 

Aufgrund des überaus komplexen Zusammenspiels der erbrechtlichen Normen in Spanien und der Neuregelung durch die EU VO 650/12 sollten alle in Spanien ansässigen Personen, alle Partner einer deutsch-spanischen Ehe sowie Mehrstaatler sicherstellen, dass auf ihren Erbfall auch die Rechtsordnung Anwendung findet, die zu der von ihnen gewünschten und erwarteten Erbfolge führt.


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